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Die Ausbildungsvertragsrichtlinie soll den Ausbildungseinrichtungen eine generelle Orientierung über die Mindestanforderungen an einen Ausbildungsvertrag geben. Die Richtlinie bezieht sich dabei auf den Berufskodex und dient auch der Qualitätssicherung (Punkt 1).

Punkt 2 legt fest, dass die Vertragspartner*innen eindeutig zu benennen sind und die bescheidmäßig anerkannte Ausbildungseinrichtung für die Einhaltung der Rahmenbedingungen haftbar ist. Klar hervorgehen muss auch, bei welchen Ausbildungselementen der Träger der Ausbildung nicht selbst Vertragspartner*in ist (z.B.: externe Supervisor*innen) und die daher separat zu bezahlen sind. Der Ausbildungs­träger haftet für die Einhaltung der Rahmenbedingungen und für die regelmäßige Evaluation.

In Punkt 3 wird die klare Benennung des Vertragsgegenstandes gefordert, also in der Regel die fachspezifische Psychotherapieausbildung auf Grundlage des Psychotherapiegesetzes und nach dem Ausbildungscurriculum, das von der Behörde im Rahmen der bescheidmäßigen Anerkennung der Ausbildungseinrichtung geprüft und genehmigt wurde. Ausbildungseinrichtungen sind auch zur fortlaufenden Evaluation der Ausbildungsfortschritte verpflichtet.

Unter Punkt 4 wird die klare Benennung der Rechte und Pflichten der Vertragsteilnehmer*innen gefordert. Es soll auch geregelt werden, wie mit etwaigen ausfallenden Lehrveranstaltungen oder ausscheidenden Lehrtherapeut*innen umzugehen ist. Soweit für einzelne Ausbildungsbestand­teile vorgesehen ist, dass Lehrbeauftragte mit den Auszubildenden direkt vertragliche Vereinbarungen abschließen (zum Beispiel über die Einzelanalyse, die Einzelsupervision etc.), ist dies ausdrücklich festzuhalten. Die Ausbildungseinrichtung ist für die ordnungsgemäße Bestellung dieser Lehr­thera­peut*innen verantwortlich.

Punkt 5 legt fest, wie Streitfälle geregelt werden sollen. Der Ausbildungsvertrag muss klare Regelun­gen für Streitfälle aus dem Ausbildungsverhältnis enthalten und es wird die Schriftform für Entschei­dungen, die den Ausbildungsfortgang betreffen, empfohlen. Entsprechende Fristen für solche Ent­schei­dungen und für Einwendungen seitens der Ausbildungsteilnehmer*innen sind festzusetzen.

Unter Punkt 6 werden die Regeln für die Vertragserfüllung definiert. Die Bedingungen und Modali­täten der Vertragsauflösung sind möglichst konkret zu benennen, insbesondere auch allfällige Verpflichtungen der Vertragspartner bei der Vertragsauflösung. Insbesondere sollen die Ansprüche hinsichtlich etwaiger Bescheinigungen seitens der Ausbildungsteilnehmer*innen geregelt werden, aber auch, wie mit etwaigen offenen Zahlungsverpflichtungen umzugehen ist. Den Ausbildungs­teilnehmer­*innen muss die Möglichkeit gewährt werden, sich an eine Beschwerdestelle oder ein Schiedsgericht wenden zu können.

Im Anhang werden zwei Muster-Ausbildungsverträge angeführt, einer nach dem Generalunternehmer-Modell und einer nach dem Organisationsmodell. Es obliegt den Ausbildungseinrichtungen, das entsprechende Modell gemäß ihren Bedürfnissen auszuwählen.

Link zum Originaltext: www.sozialministerium.at (PDF-Datei)


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