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Punkt 2.1 beschäftigt sich mit der Herkunft des Begriffes und seinem Bedeutungswandel. Heute wird unter Supervision meist die fachliche Begleitung und Beobachtung eines Prozesses verstanden. Punkt 2.2 enthält eine Definition von Supervision und geht auf den Unterschied von Einzel- und Gruppensupervision sowie auf die inhaltliche Unterscheidung zwischen Team- und Fallsupervision ein. Es wird betont, dass Supervision in der Psychotherapieausbildung zwingend vorgesehen ist.

Abgrenzungsfragen sind Inhalt von Punkt 3. Die Abgrenzung zwischen psychotherapeutischer Supervision und Supervision im Rahmen anderer beruflicher Tätigkeiten erläutert Punkt 3.1. Im Rahmen psychotherapeutischer Supervision steht vor allem der Prozess, der in einer Psychotherapie stattfindet, im Vordergrund, dazu zählt: die begleitende psychotherapeutisch-diagnostische Abklärung, die Reflexion des psychotherapeutischen Prozesses, die differenzierte Gestaltung des psychotherapeutischen Prozesses, die Wahrnehmung von Übertragung und Gegenübertragung im therapeutischen Prozess, die Beziehungsgestaltung zwischen Psychotherapeut*in und Patient*in, die Erarbeitung neuer Sichtweisen und Handlungsmöglichkeiten, den Einsatz fachspezifischer Methoden und Techniken, das Erkennen sogenannter blinder Flecken, die Qualitätskontrolle, die Reflexion des Behandlungsvertrages und die Förderung der diagnostischen Kompetenz der Supervisand*innen. Punkt 3.2 erläutert den Unterschied zwischen Supervision, Intervision, Selbsterfahrung und psychotherapeutischer Behandlung.

Die Aufgaben und Kriterien für Supervision werden in Punkt 4 definiert, hingewiesen wird auf die Notwendigkeit der Einhaltung des Datenschutzes und der Verschwiegenheit. Ausgeführt wird auch, wann die Verschwiegenheit im Sinne einer Rechtsgüterabwägung gebrochen werden kann. In Punkt 4.1 wird auf die 20-stündige Praktikumssupervision im Rahmen des Propädeutikums eingegangen. Punkt 4.2 geht auf die Supervision im Rahmen des Fachspezifikums ein, wobei zwischen Praktikumssupervision (30 Stunden) und begleitender Supervision im Rahmen selbständiger psychotherapeutischer Tätigkeit im Status „in Ausbildung unter Supervision“ (120 Stunden) unterschieden wird. Unterpunkte gehen auf die Supervision im Rahmen des fachspezifischen Praktikums, die Lehrsupervision zur eigenen psychotherapeutischen Tätigkeit sowie auf die Bedingungen für die Zuerkennung des Status „PsychotherapeutIn in Ausbildung unter Supervision“ ein. Eine Liste aller Kandidat*innen, die sich im Status befinden, soll auf der Website der Ausbildungseinrichtung verfügbar sein. Punkt 4.3 geht auf die Aufgaben von Psychotherapeut*innen in Ausbildung unter Supervision ein. Punkt 4.4 beschreibt die Aufgaben der Ausbildungseinrichtungen.

Punkt 5 geht auf berufsbegleitende Supervision ein, die auch als Fortbildung anerkannt und zur Qualitätssicherung als notwendig erachtet wird. Es geht dabei um die Weiterentwicklung beruflicher Fähigkeiten, die Integration von Neuem, Burnout-Vermeidung und Bearbeitung von Regeln und Zusammenhängen in Institutionen.

Punkt 6 beschäftigt sich mit Supervision in Institutionen und ihrer Wichtigkeit zur Fallkontrolle.

Unter Punkt 7 wird anhand mehrerer zitierter Studien auf die empirische Evidenz von Supervision für die Qualitätssicherung eingegangen.

Punkt 8 geht auf Haftungsfragen ein. Bei etwaigen Schäden im Rahmen der Supervision wird auf die entsprechenden Regelungen im Zivil- und Strafrecht verwiesen.


Originaltext unter: www.sozialministerium.at (PDF-Datei)


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