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Unter Punkt 1 wird zunächst erklärt, dass psychotherapeutische Behandlung via Internet generell ausgeschlossen ist und beschreibt dann die Gesetze und Kriterien, auf die in der Richtlinie Bezug genommen wird. In Punkt 1.2 wird eingeräumt, dass psychotherapeutische Beratung unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist und nennt unter anderem die Einhaltung des Psychotherapiegesetzes und des Berufskodex. Punkt 1.3 versucht die Begriffe voneinander abzugrenzen und stellt fest, dass die Grenze zur psychotherapeutischen Behandlung jedenfalls dann überschritten ist, wenn der Verdacht auf eine krankheitswertige Störung aufkommt.

Punkt 2 geht auf fachliche und berufsrechtliche Rahmenbedingungen für die psychotherapeutische Beratung ein. Unter Punkt 2.1 wird die Verpflichtung zum Erwerb spezifischer Kenntnisse in der psychotherapeutischen Beratung geregelt und es wird auf die Fortbildungsverpflichtung und die Einschränkung auf jene Methoden hingewiesen, für die man nachweislich Kenntnisse erlangt hat. Punkt 2.2 geht auf die Verpflichtung zur persönlichen und unmittelbaren Berufsausübung ein und sieht die persönliche Komponente auch in der Online-Beratung gegeben. Hinsichtlich der „unmittelbaren“ Berufsausübung wird zwischen synchronen und asynchronen Internet-Diensten unterschieden, für letztere wird das E-Mail als Beispiel angeführt. Ausdrücklich erlaubt wird psychotherapeutische Beratung nur für synchrone Dienste (z.B.: Videotelefonie, Chat). Unter 2.3 wir die Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen thematisiert. Wenn Situationen oder Gefahren via Online-Beratung nicht mehr eingeschätzt werden können oder wenn der Verdacht besteht, es würde eine krankheitswertige Störung vorliegen, ist die Wahrnehmung eines persönlichen Gesprächstermins zu empfehlen. Punkt 2.4 regelt, wie über die spezifischen Rahmenbedingungen einer psychotherapeutischen Online-Beratung aufzuklären ist. Punkt 2.5 geht auf die Besonderheiten der Dokumentationspflicht gemäß psychotherapeutischem Berufskodex ein und hebt dabei einige der oben genannten Punkte hervor. Punkt 2.6 thematisiert die Verschwiegenheitsverpflichtung und hebt hervor, dass allgemein zugängliche Chatrooms oder unverschlüsselte E-Mails für die Kommunikation unzulässig sind. Auf die Verpflichtung zur Einhaltung technischer Sicherheitsanforderungen wird in Punkt 2.7 eingegangen. Dazu zählen Datenverschlüsselung, die Verwendung von Firewalls und Virenschutzprogrammen sowie die regelmäßige Datensicherung. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Werbebeschränkungen ist in Punkt 2.8 geregelt. Dort wird auch betont, dass das Anbieten von „Online-Therapie“ oder „Cyber-Therapie“ ein unsachliches und unwahres Angebot im Sinne dieser Richtlinie wäre. Punkt 2.9 regelt die Verpflichtung zur Einhaltung des E-Commerce-Gesetzes. Erwähnt wird das Herkunftslandprinzip, das regelt, welche nationale Rechtsordnung zur Anwendung kommt. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass psychotherapeutische Beratung via Internet den Bestimmungen des ECG unterliege, mit den entsprechenden Regelungen hinsichtlich Informationspflichten, kommerzieller Kommunikation, Abschluss von Verträgen und Strafbestimmungen. In Punkt 2.10 schließlich wird auf die Verpflichtung zur Einhaltung des Konsumentenschutzgesetzes Bezug benommen. Eingegangen wird auf entsprechende Regelungen im Fernabsatz und bezüglich Informationspflichten hinsichtlich des Namens des Anbieters, der Eigenschaften der Beratung, des Preises, der Einzelheiten der Zahlung, des Rücktrittsrechts, der Gültigkeitsdauer und der Mindestlaufzeit.

Link zum Originaltext: www.sozialministerium.at (PDF-Datei)


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